Dr. med. Michael Kröger

Praxis für ganzheitliche Medizin

Kassenfragen

Kassenwechsel: Wahlmöglichkeiten der Versicherten

  1. ■Grundsätzlich kann die Kasse jederzeit gewechselt werden. Dazu muss bei der alten Kasse zum Ablauf des jeweils übernächsten Monats schriftlich gekündigt werden. An die neue Kasse ist man dann jedoch für mindestens 18 Monate gebunden. Sollte keine neue Kasse gefunden werden, bleibt man automatisch in der bisherigen Krankenkasse weiter versichert.
  2. ■Bei der Fusion von Krankenkassen sieht der Gesetzgeber kein Sonderkündigungsrecht vor. Es besteht auch kein Sonderkündigungsrecht nach Leistungskürzung durch eine Krankenkasse. Sämtliche vorliegenden Kommentierungen und Entscheidungen stellen keine Verbindung zwischen Leistungskürzung und Wegfall der 18monatigen Bindungsfrist her.
  3. ■Erhebt die Krankenkasse aber erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitrag, besteht bis zur erstmaligen Fälligkeit des (erhöhten) Zusatzbeitrags ein Sonderkündigungsrecht, auf das die Krankenkasse spätestens einen Monat zuvor hinweisen muss.
  4. ■Es können alle geöffneten gesetzlichen Krankenkassen gewählt werden. Für einen Wechsel reicht es, bei der neuen Kasse die Mitgliedschaft zu beantragen und der alten Kasse formlos zu kündigen. Die alte Krankenkasse muss binnen zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung ausstellen, die der neuen Krankenkasse vorgelegt werden muss, damit die neue Mitgliedschaft wirksam wird.

Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit rund um das Thema Krankenkassenwechsel: http://www.bmg.bund.de/themen/krankenversicherung/kassenwechsel/allgemeine-informationen.html

Wechsel der Krankenkasse: http://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/online-ratgeber-krankenversicherung/krankenversicherung/wahl-und-wechsel-der-krankenkasse.html

Eine Internetseite, die verschiedene Krankenkassen in Bezug auf Naturheilverfahren vergleicht als Anregung: https://www.krankenkassen.de/krankenkassen-vergleich/test/alternativ/

Beteiligte Kassen an der Homöopathie im Rahmen der Selektivverträge (hier sind aber die auch möglichen Kassen, die direkt mit der KV abrechnen nicht enthalten, wie z.B. die BKK Sekurvita, IKK Classic und andere)

http://www.homoeopathie-online.info/selektivvertraege-klassische-homoeopathie-beteiligte-krankenkassen/

© 2024 Dr. med. Michael Kröger

Thema von Anders Norén